Lärmminderungsplanung
Der Gesetzgeber hat die Gemeinden und die nach Landesrecht zuständigen Behörden
angehalten, in Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden
oder zu erwarten sind, deren Auswirkungen zu erfassen und festzustellen.
Hierzu sollen die vorhandenen, dauerhaften Lärmeinwirkungen aus Verkehr, Gewerbe, Freizeit- einrichtungen
oder sonstigen Schallquellen erfasst und quantifiziert werden. Darauf aufbauend wird ein Maßnahmenkatalog -
ein sogenannter Lärmminderungsplan - zur Reduzierung der Lärm- einwirkungen für Wohn- und andere
schutzbedürftige Gebiete erstellt.
Grundlage eines Lärmminderungsplanes bilden hierbei Lärmkarten, in denen die Belastungen groß- räumig
dargestellt sind.
Im Rahmen der Lärmminderungsplanung, aber auch in der kommunalen Bauleitplanung sind auch Aussagen
zum Freizeit- und Gewerbelärm zu treffen.
Die Erfassung und Berechnung des Lärms aus Sport- und Freizeitanlagen sowie gewerblichen Bereichen
erfolgt teils messtechnisch, teils rechnerisch, indem messtechnisch die Emissionskennwerte für bestimmte
Anlagentypen oder Maschinen - soweit diese nicht bereits zur Verfügung stehen oder vorgegeben sind -
erfasst werden und die Ermittlung der Beurteilungspegel selbst über eine Ausbreitungsberechnung auf der
Grundlage eines digitalen Ausbreitungsmodelles erfolgt.
Die Beurteilung von Freizeit- und Gewerbelärm erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen.
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